Grundleistungen
Diese Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse komplett übernommen oder bezuschusst. Zu den notwendigen Grundleistungen nach §12 Sozialgesetz- buch zählen Behandlungen, die nach diesem Gesetz ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßtig sind.
- Schmerzbehandlungen
- Zahnfüllungen mit einem einfachen Füllmaterial (Amalgarn, Zement, …)
- Untersuchung
- Zahnentfernungen
- Standardkronen (mit Festzuschuss) Versorgung von Zahnlücken mit einfachen Brücken oder Prothesen (mit Festzuschuss)
- Versorgung (auf Implantaten) bei Einzelzahnlücke oder totaler Prothese (mit Festzuschuss)
Mehrleistungen
Bei diesen Leistungen übernimmt Ihre Krankenkasse einen Teil der Behand- lungskosten, darüber hinaus erfolgt eine private Berechnung der Mehrleistungen. Bei einer Behandlung mit aufwändigerer Technik oder besseren Materialien übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten, die auch bei einer einfacheren Behandlung angefallen währen.
- Kunststoff-Füllungen
- Einlagefüllungen aus Gold oder Keramik
- Neue Techniken in der Kariesentfernung
- Aufwändigere Kronen, Brücken oder Prothesen (mit Festzuschuss)
- Aufwändigere Suprakonstruktionen (mit Festzuschuss)
Komfortleistungen
Für diese Leistungen übernimmt Ihre Krankenkasse keinerlei Zuschuss. Hierbei handelt es sich um Behand- lungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von Ihrer Krankenkasse nicht bezuschusst werden dürfen.
- Implantate
- Komplizierte Wurzelbehandlungen
- Prophylaxe für Erwachsene
- Zahnreinigung einschließlich Politur
- Zahnärztliche Kosmetik (zum Beispiel Bleichen von Zähnen)
- Prothesenreinigung
- Keramikfacetten (Veneers)
- Verbindungselemente statt Prothesenklammern
- …und alle Behandlungen, die über das notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maß hinausgehen.